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Am 30. August 2023 hat die Bundesregierung den Entwurf des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) veröffentlicht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Zugang zu qualitativ hochwertigen und repräsentativen Gesundheitsdaten zu verbessern. Auf Basis dieser Daten können - unter Beachtung datenschutz-rechtlicher Vorgaben - die Gesundheitsversorgung optimiert, evidenzbasierte Forschung gefördert und neue Technologien im Gesundheitsbereich entwickelt werden. Mit dem Gesetz werden auch erste Schritte unternommen, um das deutsche Gesundheitswesen auf die Integration in das europäische Gesundheitssystem im Rahmen des Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS) vorzubereiten.

Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)
Karl Lauterbach erläutert die Bedeutung der Digitalisierung der Gesundheitsdatenforschung im Ausschuss für Digitalisierung. (c) Deutscher Bundestag | Xander Heinl | photothek

Hauptziele des Gesetzes sind:

  • dezentral gespeicherte Gesundheitsdaten leichter auffindbar zu machen sowie bürokratische Hürden für Datennutzende zu reduzieren
  • etablierte Strukturen, insbesondere in der genommedizinischen Versorgung, zu nutzen und den Austausch von Gesundheitsdaten zu erleichtern
  • die im Forschungsdatenzentrum Gesundheit vorliegenden Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenkassen in größerem Maße und schneller nutzbar zu machen
  • die Verknüpfung von Gesundheitsdaten zu erleichtern
  • die Verfahren zur Abstimmung mit Datenschutzaufsichtsbehörden zu vereinfachen und gleichzeitig den Gesundheitsdatenschutz zu stärken
  • umfassende und repräsentative Daten aus der elektronischen Patientenakte für die Forschung bereitzustellen
  • den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen die stärkere Nutzung ihrer eigenen Daten zur Verbesserung der Versorgung zu ermöglichen.

Als Sprecherin von NFDI4Health und Vertreterin der NFDI stellte Juliane Fluck im Rahmen der öffentlichen Expertenanhörung des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung die Anforderungen von NFDI4Health und der NFDI Community sowie die von NFDI4Health entwickelten Lösungsansätze vor. Darüber hinaus wurde gemeinsam mit dem Koordinierungskreis Gesundheitsdateninfrastrukturen eine Stellungnahme zum Entwurf des GDNG abgegeben.

Insgesamt begrüßt NFDI4Health die Regelungen zur Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Daten für die Forschung. Wichtige Bedürfnisse der NFDI4Health-Community werden durch den Entwurf abgedeckt, wie z.B. der geplante Ausbau einer dezentralen Gesundheitsdateninfrastruktur und die Absicht, die Auffindbarkeit von Gesundheitsdaten zu verbessern. Insbesondere für den letztgenannten Aspekt hat NFDI4Health bereits den German Central Health Study Hub mit einem standardisierten Metadatenkatalog etabliert.

Der GDNG-Entwurf adressiert auch die Einführung eines Forschungspseudonyms/-Identifikators zur Verknüpfung von Datensätzen, dem sogenannten Record Linkage. Dies ist eine zentrale Forderung der NFDI4Health an den Gesetzgeber. Der vorliegende Entwurf sieht jedoch nur für die Verknüpfung von Krankenkassendaten des Forschungsdatenzentrums (FDZ) mit Krebsregisterdaten einen Identifikator für Forschungszwecke vor. Dies ist aus unserer Sicht nicht ausreichend. Wir fordern die Einführung eines Identifikators, der die Verknüpfung von Datensätzen aus verschiedenen Gesundheitsdatenquellen ermöglicht. Dies sollte auch Gesundheitsdaten einschließen, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, wie z.B. Beobachtungsstudien.

Wir empfehlen daher dringend, zeitnah ein Konzept zur Verknüpfung von Gesundheitsdaten in Deutschland zu entwickeln. Dabei ist es wichtig, alle relevanten wissenschaftlichen Akteure wie NFDI4Health in den Entwicklungsprozess einzubeziehen. NFDI4Health hat hierzu bereits ein White Paper "Verbesserung des Record Linkage für die Gesundheitsforschung in Deutschland" unter breiter Beteiligung verschiedener Stakeholder erarbeitet. Darin werden die Anforderungen an die Verknüpfung von Datensätzen in Deutschland aus wissenschaftlicher Sicht detailliert dargestellt und ein breites Spektrum an Anwendungsmöglichkeiten zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit aufgezeigt. Schließlich ist dringend auch das Ziel einer Rechtsvereinheitlichung bei länderübergreifenden Gesundheitsforschungsvorhaben weiter zu verfolgen, weshalb § 5 GDNG (ebenso wie die Vorgängerregelung des § 287a SGB V) nicht nur die Datenschutzaufsicht, sondern auch die einheitliche Geltung des § 27 BDSG regeln muss.

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